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Fachblog

Probezeit-Kündigung: Rechte und Risiken für Arbeitnehmer

Zwei-Wochen-Frist, kein Kündigungsschutz, Sperrzeit-Risiko: Was in der Probezeit gilt und wie Arbeitnehmer rechtlich klug reagieren.

9 Min. LesezeitRedaktion

Die Rechtslage in der Probezeit auf einen Blick

Die wichtigste Botschaft vorab: Eine Kündigung in der Probezeit kann nach §622 Abs. 3 BGB mit nur zwei Wochen Frist ausgesprochen werden, von beiden Seiten und an jedem Wochentag. Damit ist der Schutz in der Probezeit deutlich schwaecher als nach §622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende).

Hintergrund: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nach §1 Abs. 1 KSchG erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Die übliche sechsmonatige Probezeit deckt sich bewusst mit dieser Wartezeit. In dieser Phase darf der Arbeitgeber kündigen, ohne soziale Gründe, Verhältnismäßigkeitsprüfung oder Abmahnung darlegen zu müssen.

Die wichtigsten Eckdaten in der Übersicht:

  • Form: schriftlich, eigenhändig unterschrieben (§623 BGB). Mündlich, per E-Mail oder WhatsApp unwirksam.
  • Frist: zwei Wochen, sofern nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag längere Fristen explizit für die Probezeit vereinbart sind.
  • Begründung: nicht erforderlich, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer.
  • Sonderkündigungsschutz: bleibt bestehen für Schwangere (§17 MuSchG), Schwerbehinderte ab Tag 1 (§168 SGB IX, Zustimmung Integrationsamt) und Eltern in Elternzeit.

Disclaimer: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fällen sollte stets ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die zuständige Gewerkschaft eingeschaltet werden.

Schriftform und Zugang: Was zählt wirklich?

Eine wirksame Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben zugehen. Das bedeutet:

  • Papier mit Original-Unterschrift. Ein gescanntes PDF oder eine E-Mail erfüllen die Formvorschrift nicht (§623 BGB i.V.m. §126 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat das mehrfach bestätigt.
  • Zugang: Die Frist läuft erst, wenn das Schreiben tatsaechlich zugeht. Bei persönlicher Übergabe am gleichen Tag, bei Briefkasten-Einwurf in der Regel am gleichen Tag bis 17 Uhr, sonst am Folgetag.
  • Einschreiben mit Rückschein ist arbeitgeberseitig Standard. Ein abgelehntes Einschreiben gilt nach BAG-Rechtsprechung in vielen Fällen trotzdem als zugegangen.

Praktische Fälle aus dem Industrie-Alltag:

  • Krankheit am Tag der Übergabe: Wer arbeitsunfähig zuhause ist, kann sich gegen ein verspätetes Zugehen wehren, sofern dies nicht durch Krankheit veranlasst war. Der Arbeitgeber muss die Kündigung dann erneut zustellen.
  • Urlaub: Der Briefkasten zuhause gilt rechtlich als Empfangsbereich. Wer im Urlaub ist, gegen den läuft die Frist trotzdem.
  • Falsche Anschrift: Geht die Kündigung an eine alte Adresse, ist sie nicht zugegangen. Aktuelle Adressdaten im Personalstamm sind also auch für Arbeitnehmer wichtig.

Praxisempfehlung: Bei Erhalt einer Kündigung sofort Datum auf den Briefumschlag schreiben und das Schreiben unbeschädigt aufbewahren. Diese Beweisdokumentation ist im Streitfall entscheidend.

Krankheit in der Probezeit: Schutz und Stolperfallen

Ein verbreiteter Irrtum: Wer krank ist, könne in der Probezeit nicht gekündigt werden. Das ist falsch. Krankheit schützt nicht vor Kündigung in der Probezeit. Der Arbeitgeber darf auch während einer Arbeitsunfähigkeit kündigen.

Was aber gilt:

  • Lohnfortzahlung: Erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung entsteht der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen (§3 Abs. 3 EFZG). In den ersten vier Wochen besteht nur ein Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse (rund 70 Prozent des Brutto-Entgelts).
  • AU-Bescheinigung: Auch in der Probezeit gilt die Meldepflicht binnen drei Kalendertagen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens ab Tag 4 vorgelegt werden, viele Arbeitsverträge verlangen sie ab Tag 1.
  • Sperrzeit-Risiko bei Krankheit unmittelbar nach Probezeit-Beginn: Die Bundesagentur für Arbeit prüft kritisch, ob die Arbeitsaufnahme überhaupt mit Erwerbswillen erfolgt ist. Im Zweifel kann eine Sperrzeit drohen.

Mutterschutz und Elternzeit: Hier gilt absoluter Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung in der Probezeit gegen eine Schwangere ist nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde wirksam (§17 MuSchG).

Praxisempfehlung: Wer in der Probezeit länger erkrankt, sollte früh das Gespräch suchen. Ein Aufhebungsvertrag mit zeitlich versetztem Endtermin kann für beide Seiten besser sein als eine Kündigung mit Ein-Stunden-Vorlauf.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Das größte Risiko

Wer in der Probezeit selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld nach §159 SGB III. In dieser Zeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit kein ALG I, der Anspruch verkürzt sich zusätzlich um die Sperrzeit-Dauer.

Wann droht die Sperrzeit?

  • Eigenkündigung ohne wichtigen Grund: Standardfall. Auch wenn der neue Job nicht zusagt, ist das kein "wichtiger Grund" im Sinne der BA.
  • Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund: Wird grundsätzlich wie Eigenkündigung behandelt, auch wenn der Arbeitgeber das Vertragsende initiiert hat.
  • Verhaltensbedingte Kündigung durch Arbeitgeber: Bei klar nachweisbarem Fehlverhalten (Diebstahl, unentschuldigtes Fehlen) kann ebenfalls Sperrzeit drohen.

Wann droht keine Sperrzeit?

  • Direkter Anschlussjob: Wer am Tag nach Vertragsende den neuen Vertrag beginnt, ist nicht arbeitslos und braucht kein ALG I.
  • Wichtiger Grund: Mobbing, sexuelle Belästigung, gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest, Standortwechsel des Arbeitgebers über 50 km.
  • Arbeitgeberkündigung ohne Zutun des Arbeitnehmers (z.B. Restrukturierung, fehlendes Geschäft).

Praxisempfehlung: Vor jeder Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag-Unterschrift bei der zuständigen BA-Agentur vorab telefonisch klären, ob eine Sperrzeit zu erwarten ist. Die Mitarbeiter erteilen unverbindliche Auskünfte, die im Zweifel die Entscheidung praegen.

Zeugnis und nächste Schritte

Auch nach einer Probezeit-Kündigung besteht Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach §109 GewO. Es muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein.

Wichtig für die nächste Bewerbung:

  • Zeugnistyp: Bei einer Beschäftigung unter sechs Monaten üblich ist ein einfaches Zeugnis (Aufgaben, Dauer). Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss aber ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbewertung ausgestellt werden.
  • Zeitpunkt: Bei Vertragsende, spätestens binnen 3 Wochen nach Anforderung.
  • Verhältnis zum nächsten Arbeitgeber: Eine kurze Probezeit-Beschäftigung muss im Lebenslauf nicht zwingend aufgeführt werden, sollte aber ehrlich erklärbar sein, falls Sozialversicherungs-Lücken auffallen.

Für den nächsten Karriereschritt zeigt der Beitrag Wechselbereitschaft Industrie: Anzeichen und Timing, wie sich das saisonale Recruiting-Fenster nutzen lässt. Wer während einer laufenden Probezeit bereits neu sucht, sollte die Bewerbung zeitlich so legen, dass der Wechsel ohne Lücke möglich ist.

Praxisempfehlung: Bei größeren Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen nach §4 KSchG, auch in der Probezeit. Wer diese Frist verpasst, kann selbst eine formfehlerhafte Kündigung nicht mehr angreifen. Erste Beratung gibt es kostenfrei bei der Gewerkschaft oder beim Anwalt im Erstgespräch (oft 30 Minuten gratis).

Häufige Fragen

Kann ich in der Probezeit gekündigt werden, wenn ich krank bin?
Ja. Krankheit schützt nicht vor Kündigung in der Probezeit. Sonderkündigungsschutz gilt nur für Schwangere, Schwerbehinderte (mit Zustimmung Integrationsamt) und Eltern in Elternzeit. Die Kündigungsfrist von zwei Wochen läuft auch während einer Arbeitsunfähigkeit.
Bekomme ich nach Probezeit-Kündigung Arbeitslosengeld?
Ja, sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist (12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten). Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen nach §159 SGB III. Bei Arbeitgeberkündigung in der Regel ohne Sperrzeit.
Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
Nein. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen die Kündigung begründen. Das KSchG greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Ausnahme: bei Verdacht auf Diskriminierung (AGG) oder Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz lohnt eine anwaltliche Prüfung.
Welche Frist habe ich für eine Klage gegen die Kündigung?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§4 KSchG). Diese Frist gilt auch in der Probezeit. Nach Fristablauf gilt die Kündigung als wirksam, selbst bei Formfehlern. Erste anwaltliche Einschätzung sollte daher binnen weniger Tage erfolgen.

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